Newsletterarchiv

Thomé Newsletter 44/2019 vom 09.12.2019

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
jetzt mal wieder ein neuer Newsletter von mir. 

Dieser zu folgenden Themen:

1. EuGH: Die Mitgliedstaaten müssen dauerhaft und ohne, auch nur zeitweilige, Unterbrechung einen menschenwürdigen Lebensstandard gewährleisten.
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Existenzminimum nach Luxemburger Art – Der EuGH zu der Möglichkeit von Sanktionen bei existenzsichernden Leistungen im Flüchtlingssozialrecht

Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards sind unantastbar. Das hat die große Kammer des EuGH in der Rs Haqbin (C-233/18) am 12. November 2019 für das Flüchtlingssozialrecht entschieden. § 1a AsylbLG wird den Anforderungen des EuGH nicht gerecht, und das BVerfG könnte am Ende den Kürzeren ziehen, wenn es die Rechtsprechung des EuGH nicht berücksichtigt und die Sozialgerichtsbarkeit in Sachen Sanktionssystem stattdessen Rat in Luxemburg sucht.
Diese Entscheidung des EUGH kam nur eine Woche nachdem das BVerfG mit langen, aber kaum überzeugenden Ausführungen (dazu z.B. hier) versucht hat, zu plausibilisieren, warum ein Entzug existenzsichernder Leistungen (ein Minimum unter Minimum) möglich ist – ja sogar Leistungskürzungen bis zu 100 Prozent nicht auszuschließen seien. Der EuGH stellt mit dem Urteil klar, dass das menschenwürdige Existenzminimum nicht verhandelbar ist und unter keinen Umständen sanktioniert und mithin eingeschränkt oder entzogen werden darf und die BVerfG-Entscheidung zu Sanktionen eben nicht EU-konform seien. 

Die Mitgliedstaaten müssen dauerhaft und ohne, auch nur zeitweilige, Unterbrechung einen menschenwürdigen Lebensstandard gewährleisten.


Hier das EuGH Urteil im Wortlaut: https://t1p.de/wobr
Und der dahingehende Aufsatz in Verfassungsblog:  https://verfassungsblog.de/existenzminimum-nach-luxemburger-art/
Das Urteil dürfte auch einige Relevanz in den Diskussionen in der SPD um das neue Sozialstaatskonzept entfalten. 

2. SGB II - Sanktionen – neue Weisung der BA
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Nun zum reinen deutschen Recht: Im letzten Newsletter hatte ich dargestellt, wie BA und BMAS versucht haben, das Urteil des Verfassungsgerichts zu umgehen und mit einer neuen Weisung entgegen des Urteils des BVerfG wieder Sanktionen oberhalb von 30 % des Regelbedarfes durchsetzen wollten.

Nun gibt es die Weisung der BA, in der sie klipp und klar sagt: keine Leistungsminderung durch Sanktionen oberhalb 30 % des Regelbedarfes.

Den ganzen Vorgang hat Inge Hannemann auf der Homepage von Tacheles e.V. dargestellt, am Ende des Textes gibt es die neuen Weisungen und eine Gegenüberstellung alte/neue Weisung, um die Änderungen nach unserer Intervention nachvollziehen zu können. Die Infos/Weisungen gibt es hier:    https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2586/
Dann möchte ich neben den oben genannten grundsätzlichen Erwägungen des EuGH folgende Punkte anmerken:
Das BVerfG sagt eine Leistungsminderung soll nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu einer „außergewöhnlichen Härte“ führen würde. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn eine Minderung in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalls untragbar erscheint. Diese liegt meines Erachtens an folgenden Punkten vor, wenn:

a. Die Unterkunfts- und Heizkosten nicht in voller Höhe übernommen werden
Gründe: um die Wohnung nicht zu verlieren oder einer vergleichbaren Notlage ausgesetzt zu sein werden im Regelfall die SGB II-Beziehenden den nicht übernommenen Anteil der Miete und Heizkosten aus dem Regelsatz finanzieren. In diesen Fällen wird das Existenzminimum um zum Teil deutlich höher als 30 % des Regelbedarfes unterschritten. Das stellt eine außergewöhnliche Belastung dar, die dazu führen muss, dass keine Sanktion durchgeführt wird.
b. Schulden an die Regionaldirektion oder sonstige Forderungseinzugsstellen getilgt werden
Gibt das Jobcenter Forderungen wegen Aufhebung, Erstattungs- oder Kostenersatz oder Darlehen an den jeweiligen Forderungseinzug weiter und werden dort Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, werden diese Forderungen bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Zahlung sofort in voller Höhe fällig. In der Folge fallen Zinsen, Mahngebühren und ggf. Vollstreckungskosten an. In diesem Fall liegt eine besondere Härte vor, was dazu führen muss, dass nicht sanktioniert werden darf. Ansonsten würde das Existenzminimum deutlich unterschritten werden.

c. Wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I teilweise Leistungen versagt werden
§ 66 Abs. 1 SGB I lässt die ganz oder teilweise Versagung von existenzsichernden Leistung zu. Manche Jobcenter wenden durchaus Ermessen an und Versagen bei einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten nicht zur Gänze, sondern in Schritten von 10 % des Regelbedarfes. Durch die Addierung mit Sanktionen würde das Existenzminimum oberhalb von 30 % überschritten werden. Auch das stellt eine außergewöhnliche Belastung dar, die dazu führen muss, dass keine Sanktion durchgeführt wird.

Dazu auch gleich ein spannender Beschluss des 29. Senat LSG Berlin-Brandenburg vom 26.11.2019 – Az.: L 29 AS 2004/19 B ER
Das Verfahren betraf einen unter 25-Jährigen (mit Kindern) und eine Totalsanktion. Das Jobcenter hatte im Verfahren ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Sanktion auf 30% reduziert. Die Teilanerkenntnis wurde zwar angenommen, die Beschwerde jedoch voll umfänglich aufrechterhalten. Das LSG hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, da es auch eine auf 30% reduzierte Sanktion als rechtswidrig erachtete, wenn diese unabhängig von der Bereitschaft zur nachträglichen Mitwirkung starr für 3 Monate verfügt wird.
Den gibt es hier https://www.facebook.com/harald.thome.3/posts/1321475761346236


3. Aktuelle Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kürzungen nach § 1a AsylbLG/ Regelbedarfe in Unterkünften
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Hier eine taufrische Entscheidungen vom LSG Nds zur vermutlichen Verfassungswidrigkeit der Kürzungen nach § 1a AsylbLG:  

a. Verfassungskonformität der Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG
„Grundlegende verfassungsrechtliche Zweifel an allen Kürzungstatbeständen der des § 1a AsylbLG, im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16, insbesondere um einzureisen iSd § 1a AsylbLG.  Daher PKH und unmissverständliche Ankündigung eines positiven ER-Beschlusses. Zitat: „Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt insoweit auch eine gerichtliche Entscheidung aufgrund einer Folgenabwägung in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569105 -juris), weil der Senat zum gegenwärtigen Stand nicht über hinreichende Erkenntnismitte/ verfügt, die Rechtswirksamkeit des Konzepts der Anspruchseinschränkungen nach § la AsylbLG und damit deren Verhältnismäßigkeit beurteilen zu können“. (LSG NdB L 8 AY 36/19 ER). Urteil hier zum Download: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/LSG_Nds_HB_LSG_NdB_L_8_AY_36-19_ER_1a_evtl_verfassungswidrig.pdf

b. Kürzung der Regelbedarfe nach dem AsylbLG in Gemeinschaftsunterkünften

Seit dem 01.10.2019 erhalten im Rahmen des „Hau-Ab-Gesetzes II“  alleinstehende Bezieher*innen von Leistungen nach dem AsylbLG in Gemeinschaftsunterkünften nur die die Regelbedarfsstufe 2 (für Paare) und nicht mehr die Regelbedarfsstufe 1. 
Bisher gab es zu diesem Thema einen Beschluss des Sozialgerichts Landshut, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen entsprechenden Änderungsbescheid angeordnet wurde. In  Beschluss vom 03.12.2019 – Aktz. S 9 AY 4605/19 ER hat sich die 9. Kammer des Sozialgerichts Freiburg der Rechtsauffassung des Sozialgerichts Landshuts angeschlossen.

Beschluss zum Download: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/S_9_AY_4605-19_ER.pdf


 
4. NRW Landesregierung will Förderung von rund 80 Arbeitslosenzentren streichen
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Die NRW-Landesregierung will ab 2021 die Förderung von rund 80 Arbeitslosenzentren in NRW streichen. Damit würde eine wesentliche, unverzichtbare und seit Jahren gewachsene Struktur zur Unterstützung der Erwerbslosen vernichtet werden.
Arbeitslosenzentren sind Anlaufpunkte, unverzichtbare Beratungsstruktur und –netzwerk. Sie stehen für soziale Integration der Erwerbslosen und sind dadurch auch ein wichtiger Baustein gegen Rassismus.
Diese Förderung darf nicht gestrichen, sondern muss vielmehr deutlich ausgeweitet werden.
Hintergrund Infos auf der Seite des ALZ  Mönchengladbach: http://www.arbeitslosenzentrum-mg.de/artikel/2019/arbeitslosenzentren-in-nrw-stehen-vor-dem-aus.html?  

Hier ist Protest von den davon betroffenen Stellen angezeigt. Dazu wird in absehbarer Zeit zu einem Vernetzungstreffen aufgerufen werden.

 
5. Umfassende Reform des Rechts der Sozialen Entschädigung SGB XIV
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Am 07.11.2019 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechtes verabschiedet. Der Bundesrat hat diesem am 29.11.2019 zugestimmt. Die Reform des Sozialen Entschädigungsrechtes ist eine der größten sozialrechtlichen Reformen der vergangenen Jahre. Das soziale Entschädigungsrecht war im Laufe der Jahrzehnte immer unübersichtlicher geworden. Während der ersten Jahrzehnte nach dem Zweiten Weltkrieg stand die Kriegsopferentschädigung im Vordergrund. Heute spielt die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten, die bislang durch das Opferentschädigungsgesetz (OEG) geregelt wird, eine viel größere Rolle. Mit dem Reformgesetz wird ein neues Buch im Sozialgesetzbuch, das SGB XIV, geschaffen. Das soziale Entschädigungsrecht wird hier zusammengefasst. Im Gegenzug sollen das Bundesversorgungsgesetz, das Opferentschädigungsgesetz und viele andere Gesetze entfallen. Die Entschädigungsleistungen werden deutlich erhöht. Berechtigt sind künftig auch Opfer psychischer Gewalt. Der Zugang zu Leistungen von Opfern sexualisierter Gewalt wird deutlich verbessert, insbesondere durch neue Beweiserleichterungen. Neu ist auch ein System schneller Hilfen, das Traumaambulanzen umfasst, die niedrigschwellig sofort zur Verfügung stehen. Die Reform tritt erst zum 1.1.2024 in Kraft. Die schnellen Hilfen (Traumaambulanzen) werden vorgezogen. Sie stehen 2021 zur Verfügung.
Aus Sozialrecht Rosenow – Newsletter 2/19/ http://www.sozialrecht-rosenow.de

6. DIW-Studie: Starke Nichtinanspruchnahme von Grundsicherung deutet auf hohe verdeckte Altersarmut
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Die DIW-Studie mit einem erschreckenden Ergebnis: Grundsicherung im Alter wird von rund 60 Prozent der Anspruchsberechtigten nicht in Anspruch genommen. Selbst das DIW fordert: Um verdeckte Armut zu bekämpfen, sollten Antragsverfahren vereinfacht und Bewilligungsdauer verlängert werden.

Hier sind neben gesetzlichen Änderungen im SGB XII zunächst erstmal die Information über Leistungsansprüche notwendig, die Leistungsträger sind nach § 13, 14 und 15 SGB I aufklärungs-,  beratungs- und auskunftspflichtig.

Grade aufgrund dieser gravierenden Situation ist es erforderlich, dass eine deutlich ausgeweitete Grundrente zum Tragen kommt!

Hier geht es zu der DIW – Studie:  https://www.diw.de/de/diw_01.c.699957.de/publikationen/wochenberichte/2019_49/starke_nichtinanspruchnahme_von_grundsicherung_deutet_auf_hohe_verdeckte_altersarmut.html

7. Tacheles sucht Mitstreiter*innen in der Beratung
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Wir vom Tacheles suchen Menschen die Lust haben, bei uns in die Beratungsarbeit dauerhafter einzusteigen und sich zu engagieren. Wir bieten Ehrenamtstätigkeit, ein tolles Team, eine fundierte Ausbildung und Schulung in der Sozialberatung, organisiertes Chaos und ganz viele Situationen in denen engagiertes Einschreiten notwendig ist.
Gerne können die Mitstreiter*innen vom Fach sein, ehemalige Verwaltungsmitarbeiter*innen, pensionierte Juristen*innen, Sozialarbeiter*innen und natürlich auch Nicht-Fach-Menschen, wie selbst Leistungsbezieher oder ehemalige die sich vorstellen können, solch eine Arbeit durchzuführen. Super wäre natürlich wenn ihr aus Wuppertal kämt, aber auch aus unmittelbaren Nachbarstädten wäre das auch möglich.
Wer Interesse hat, möge sich bitte bei info@tacheles-sozialhilfe.de    melden
Ferner könnten bei uns auch Dauerpraktikas von Studierenden durchgeführt werden.



8. Nächste SGB II – Grundlagenseminare-----------------------------------------------------------------
Die nächsten SGB II-Grundlagenseminare biete ich zu folgenden Terminen an:  
                    
-     20./21. Jan    2020       in Berlin                          
-     27./28. Jan.   2020       in München   
-    10./11. Feb.    2020       in Stuttgart                                            
-     17./18. Feb.   2020       in Dresden      
-     24./25. Feb.   2020       in Zwickau 
-     26./27. Feb.   2020       in Frankfurt 
-     02./03. März  2020       in Wuppertal          
-     16./17. März  2020       in Saarbrücken 
-     18./19. März  2020       in Leipzig         
-     25./26. März  2020       in Hamburg
-     15./16. Juni   2020       in Schwerin                                

Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!


9.  SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen
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In dieser Fortbildung geht es um die SGB II-Berechnung in allen Feinheiten, sowie um die Prüfung der SGB II-Bescheide mit dazu passender die Erklärung, wo man genau hinsehen muss, um diese verstehen und prüfen zu können.  
Sie findet statt

-    29./30. Jan. 2020       in Wuppertal                          

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de 
Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

10. SGB II - Intensivseminar über 5 Tage in 2020
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Ich biete im nächsten Jahr in zwei Städten SGB II – Intensivseminar über 5 Tage an, dieses schon mal für die Planung der Interessierten:  

-   25. - 29. Mai  2020       in Wuppertal   
-   14. - 18. Sept. 2020      in Hamburg 
Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de        
Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

11. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit - KONKRET - Aus der und für die Praxis
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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.

Aus dem Inhalt: + Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung  + einstweiliger Rechtsschutz und Klage +    Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch   + und vieles mehr.

Diese Fortbildung biete ich an:

-    03. Februar 2020        in Hamburg                          
-    02. April 2020             in Wuppertal                     

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de      
NEU: Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden!

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de   

12. Neue Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung
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Dann habe ich für das nächste Jahr eine neue Fortbildung konzeptioniert und zwar „SGB II für die Migrationsberatung“. In dieser werden die typischen Probleme der Migrationsberatung und denjenigen, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen bearbeitet.

Themenblöcke sind:
- Sprache, behördliche Beratungspflicht und Mitwirkungspflicht 
- Anspruch auf schnelle Zahlung/Akutleistung 
- Übergang Sozialamt / Jobcenter /gemischte Haushaltsgemeinschaften
- Einkünfte
- Wohnraum, Erstausstattung
und vieles mehr. Details in der Ausschreibung.
Die ersten Fortbildungen biete ich am

- 04. Feb. 2020      in  Hamburg        
- 19. Feb. 2020      in Erfurt (1 Platz frei)
- 15. Mai 2020      in Wuppertal

an.

Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de     

13. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
Diese findet statt

-   20. Feb. 2020 in Erfurt

Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden:  www.harald-thome.de     

14. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger
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Diese Fortbildung biete ich am

<s>-    06. Dez.     2019   in Wuppertal   (Anmeldung noch möglich)</s>
-    10. März    2020   in Berlin   
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de 
15. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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Diese Fortbildung biete ich

- 13. März             in Wuppertal     
wieder an.  
Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.

Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

Die Wuppertaler Fortbildungen können zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlt werden! 


16. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete
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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz, das Pflegestärkungsgesetz II + III und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.


Die Fortbildungen finden statt:

-   03./04.02.2020    in Berlin
-   09./10.03.2020   in Wuppertal
-   11./12.03.2020   in Stuttgart
-   06./07.05.2020   in Hamburg
-   22./23.06.2020   in München


Das Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht

17. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII
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Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.
Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.

Die nächsten Fortbildungen finden statt:

-  05.02.2020   in Berlin
-  30.03.2020   in Wuppertal
 
Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1
 So das war es dann. 
Mit besten und kollegialen Grüßen 
Harald Thomé




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