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Thomé Newsletter 29/2017 vom 21.08.2017

Thomé Newsletter 29/2017 vom 21.08.2017
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
es ist mal wieder Zeit für einen neuen Newsletter.
Dieser zu folgenden Themen:
1.      Armut mal in anderen  Zahlen / Armutsstatistik in NRW
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Solch eine Armutsstatistik kannte ich bisher nicht, sie macht aber deutlich in welchen gesellschaftlichen Gruppen sich Armut, z.B. durch Niedriglohnsektor oder alleinerziehend sein, durchgesetzt hat. Hier geht zu: Statistik kompakt 07/2017, Wer muss worauf verzichten? Verbreitung materieller Entbehrungen in Nordrhein-Westfalen: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/Statistik_kompakt_07-2017.pdf
Siehe dazu auch: http://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2017/08/armutsentwicklung-2016.html

2.      Kinderarmut steigt deutlich, Altersarmut wächst, Armutsquote der Gesamtbevölkerung stagniert auf hohem Niveau
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»Die Kinderarmut in Deutschland hat 2016 erneut spürbar zugenommen. Der Anteil der Kinder und Jugendlichen, die unter der Armutsgefährdungsgrenze leben, stieg um 0,6 Prozentpunkte auf 20,3 Prozent. Das entspricht rund 2,7 Millionen Personen unter 18 Jahren.« Das berichtet die Hans-Böckler-Stiftung mit Bezug auf eine Auswertung offizieller Zahlen durch das Wirtschaftswachstum- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI. Mehr dazu hier: http://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2017/08/armutsentwicklung-2016.html

3.      Sanktionen im Jahr 2017 nochmal gesteigert
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Bundesweit haben die Jobcenter bis April  2017 über 315.000 Sanktionen verhängt. Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung um 11.091 Sanktionen  im gleichen Zeitraum 2016. Am härtesten traf es wie immer die U-25’er, Details: http://tinyurl.com/y8ney9f9
Die höchsten Sanktionsquoten liegen in Bayern, Thüringen und Schleswig-Holstein.

Dabei eine Info zum Vorlageverfahren:  nach gut informierten Kreisen sind die beteiligten Richter im sog. Votenverfahren, das bedeutet, die  beteiligten Richter bekommen den Vorlagebeschluss und die Stellungnahmen auf den Tisch, bilden sich dazu eine Meinung und geben intern ein Votum ab. Sozusagen als erste interne schriftliche Einschätzung, wie der Fall gesehen wird.   Siehe: http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Der-Weg-zur-Entscheidung/der-weg-zur-entscheidung_node.html
Es soll weiterhin dieses Jahr zu einer Entscheidung kommen. Wir können gespannt sein. Es ist zu vermuten, dass, bevor der BA Teile der Sanktionsinstrumente aus der Hand genommen werden, nochmal durchgezogen werden soll. 


4.      Neues sozialrecht-justament von Bernd Eckhardt draußen
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Der Kollege hat verschiedene Urteile des BSG aus 2017 bearbeitet und ausgewertet. Sein SJ gibt es hier: http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/8-2017_Sozialrecht-Justament.pdf


5.      SG Aurich: Wohnungssuche ist Aufgabe der Eingliederungshilfe - weder des rechtlichen Betreuers noch der Einrichtung, in der der Betroffene (noch) wohnt!
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Das SG Aurich hat mit Urteil von  21.03.2017, Az.: S 13 SO 9/17 ER - rechtskräftig festgestellt, das bei Wohnungssuche nicht zu den Aufgaben von Betreuern gehört und das diese im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert werden muss. 
Darin heißt es u.a.:
„Andererseits handelt es sich bei dieser Weigerung zur Hilfeerbringung durch den gesetzlich bestellten Betreuer in Anbetracht der Rechtsprechung der Obergerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofes (BGH), nicht um eine willkürliche Verweigerung des gerichtlich bestellten Betreuers, die begehrten Hilfeleistungen zu erbringen. Eine solche könnte eventuell einen Hilfebedarf ausschließen in der Gestalt, dass der Antragsteller seinen Betreuer - sofern erforderlich - mit sicherem Erfolg wenn nötig gerichtlich zur Erbringung der Hilfe bringen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Diese Bewertung gewinnt das Gericht aufgrund der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10 zitiert nach Juris) es zumindest nicht abwegig ist, dass eine für den Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten eingerichtete Betreuung nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen verpflichtet. Nach der oben zitierten Entscheidung (BGH a.a.O.) ist keine Verpflichtung des Betreuers zu tatsächlichen Hilfeleistungen anzunehmen, wenn für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eine Betreuung eingerichtet ist. Die Verpflichtung besteht alleine zur Organisation der Hilfen. Hinzu kommt, dass der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten nach in der juristischen Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Bieq in jurisPK BGB 8. Aufl. 2017 § 1896 Rn 73) einen Teilbereich der Vermögenssorge darstellt. Damit wäre die Bewertung des BGH unabhängig davon, ob der Bereich der Wohnungsangelegenheiten ausdrücklich von den Betreueraufgaben umfasst ist. Diese Bewertung des BGH wäre auf die Situation des Antragstellers in jedem Fall anwendbar. Die Bewertung des Bundesgerichtshofs wird dabei auch durch das Bundessozialgericht geteilt (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R - unter ausdrücklichen Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung des BGH zitiert nach Juris). Auch nach Auffassung des BSG handelt der Betreuer gemäß § 1901, 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Vertreter und nicht als tatsächlich hilfegewährende Person. Nach Auffassung des BSG sind Handlungen des Betreuers alleine dann zwingend zu erbringen, wenn diese auf das "ob und wie" der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet sind, und nicht auf tatsächliche Hilfestellungen. Anderenfalls ist der Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe betroffen (BSG a.a.O. Rn 21 zitiert nach Juris).“

Hier die drei Urteile:
BGH - Urteil vom 02.12.2010, Az. III ZR 19/10: https://openjur.de/u/67456.html
BSG - Urteil vom 30.06.2016, Az. B 8 SO 7/15:http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14393
SG Aurich - Urteil vom 21.03.2017, Az. S 13 SO 9/17 ER
http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/SGAurichW.pdf
Aus  Newsletter Betreuung 02/17


6.      Deutsches Institut für Menschenrechte: Verbreitung rassistischen Gedankenguts - Die Meinungsfreiheit hat Grenzen =================================================
Das DIM hat in einem Beitrag klargestellt: Die Meinungsfreiheit ist ein zentrales Menschenrecht, das – so formuliert es das Bundesverfassungsgericht - für die freiheitlich-demokratische  Staatsordnung „schlechthin konstituierend“ ist. Die Meinungsfreiheit ist jedoch kein Freifahrtschein für rassistische Diffamierungen und Parolen. 

Das ist deswegen wichtig, weil rassistische und faschistische Parteien im Namen der Meinungsfreiheit rassistische Hetze verbreiten. Mit den Argumenten könnten diese juristisch angegriffen werden. 
 
So verpflichtet etwa das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form rassistischer Diskriminierung  (ICERD) Vertragsstaaten wie Deutschland, die Verbreitung rassistischen Gedankenguts gemäß Art. 4 a) ICERD unter Strafe zu stellen. Um die Bevölkerung vor rassistischer Propaganda zu schützen, können aber ebenso ordnungsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen. Demzufolge können Wahlplakate mit rassistischen Inhalten aufgrund der menschenrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus ICERD auch dann zu entfernen sein, wenn die Wahlplakate keinen Straftatbestand des deutschen Strafrechts erfüllen.
Mit dieser Positionierung kann, soll und muss  eine neue Debatte über rassistische Hetze und Wahlpropaganda geführt werden.  Stadtverwaltungen, Staatsanwaltschaften  und Gerichte werden sich nicht mehr so bei rassistischer Hetze einfach mit „das stelle kein Straftatbestand da“ rausreden können.
Hier nun der Beitrag zum Download:   http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/DIM_Cremer_2017.pdf  
Dazu auch: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuell/news/meldung/article/rassistische-stimmungsmache-im-wahlkampf-geht-alle-an/   Menschenrechtsinstitut zu Rassismus wegen Wahlkampf

7.      Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz tritt rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft ================================
Der erweiterte Unterhaltsvorschuss ist nun rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Der Unterhaltsvorschuss kann nun über das Alter von 11 hinaus bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt werden. Die bislang geltende Begrenzung auf maximal 6 Jahre Bezug gehört der Vergangenheit an. Mit Inkrafttreten können die Jugendämter nun die Neuanträge bewilligen und auszahlen.
Das Familienministerium hat die Frist für Anträge verlängert: Alleinerziehende müssen spätestens bis zum 30. September einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen, um rückwirkend zum 1. Juli neue Ansprüche aufgrund der Reform geltend zu machen. Wenn Alleinerziehende einen Antrag im Oktober einreichen, gelten wieder die üblichen Regelungen. Danach ist eine rückwirkende Bewilligung des Unterhaltsvorschusses für einen Monat nur möglich, wenn sie bereits Bemühungen unternommen haben, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Zahlungen zu veranlassen.

8. Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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Dann möchte auf meine letzten Grundlagenseminare 2017 hinweisen, diese finden statt:
-        am  13./14. Nov.  in Frankfurt
-        am  27./28. Nov.  in Berlin
 -       am 29./30. Nov.   in Hamburg
 -       am 11./12. Dez.    in Wuppertal 
 -       am 20./21. Dez.    in Leipzig     
In die Fortbildung fließen aktuelle Rechtsänderung und Rechtsprechung selbstverständlich topaktuell mit ein.
Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere Details dazu sind hier zu finden: www.harald-thome.de   

 9. SGB II - Intensivseminare über 5 Tage in 2018
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Im nächsten Jahr werde ich auch SGB II – Intensivseminare über je 5 Tage anbieten, diese gibt es
- am 19. - 23. März 2018     in Wuppertal  
- am 27. - 31. Aug. 2018      in Hamburg
 - am 17. - 21. Sept.  2018    in Wuppertal  
Ausschreibung uns Anmeldung hier: www.harald-thome.de

10. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger 
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 Diese Fortbildung biete ich jetzt wieder an, die nächste findet
-        am 08. Sept.        in Wuppertal 
statt.
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

11.  SGB II-Vertiefungsseminar: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen
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Diese Fortbildung biete ich nunmehr wieder an, dabei geht es um die SGB II-Berechnung in allen Feinheiten und um die Prüfung der SGB II-Bescheide, sowie die Erklärung, wo man hinschauen muss. Eingearbeitet werden selbstverständlich die Änderungen durch das sog. „Rechtsvereinfachungsgesetz“.

Sie findet statt
 -        am 16./17. Okt.   in Augsburg
 -        am 06./07. Nov.  in Dresden
 -        am 18./19. Dez.   in Berlin   
 Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de

 12.  SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II  
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Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische, das Existenzminimum unterschreitende, Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen. Die FoBi findet statt:
-        am 23. Nov.    in Hannover
 -       am 04. Dez.    in Wuppertal  
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de  

13. SGB II-Vertiefungsfortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
 Sie findet statt
-        am 15. Nov.   in Stuttgart
 -        am 05. Dez.   in Wuppertal  
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden:  www.harald-thome.de  

13. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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Diese Fortbildung biete ich
-        am 23. Okt.    in Wuppertal
wieder an.  
Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de

14. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste ============================================================
 Diese Fortbildung biete ich
-        am 24. Okt.  in Wuppertal 
 -        am 24. Nov. in Hannover  
wieder an.  
Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de 

15.  Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete am 16./17. Oktober in Stuttgart, am 6./7. Nov. in Wuppertal und am 13./14. Nov. in Leipzig
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 Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz und das Pflegestärkungsgesetz II + III werden hierbei berücksichtigt.
Das Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter/innen, Berater/innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter/innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer/innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Infos und Anmeldung unter: www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht
So das war es dann.
Mit kollegialen und freundlichen Grüßen
Harald Thomé

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