Bundesweite Mietobergrenzen und KdU Richtlinien
Auf dieser Seite finden Sie bundesweite Verwaltungsanweisungen der Jobcenter/Sozialämter zu den als "angemessen" geltenden Unterkunfts- und Heizkosten. In den meisten Fällen beziehen sich die Regelungen auf das SGB II, SGB XII und AsylbLG.
Die Verwaltungsanweisungen sind ermessenslenkend, um den unbestimmten Rechtsbegriff wie "angemessener Wohnraum" auszulegen und das Recht für alle gleich anzuwenden, zumindest theoretisch. Beim Vergleich der Richtlinien wird deutlich, dass es von Kommune zu Kommune sehr unterschiedliche Wertigkeiten gibt, in welcher materiellen Höhe Menschenwürde für SGB II-/SGB XII-/AsylbLG- Leistungsbeziehende zugestanden wird.
Ich möchte alle Nutzer*innen der Seite bitten, wenn Ihnen/Euch aktuellere Verwaltungsanweisungen bekannt werden, mir diese zu übersenden, damit ich die Seite regelmäßig pflegen und aktualisieren kann. Durch das Uploadverfahren ist 100 % Anonymität sichergestellt.
Sollten ältere Versionen z.B. für ein Widerspruchs- oder Klageverfahren benötigt werden, kann ich diese auf Aufforderung – insofern vorhanden – gerne übersenden.
Hinweis: Diese Datenbank wird nach bestem Wissen und Gewissen von mir gepflegt, Richtlinien, die älter als zwei Jahre sind, werden in der Regel nicht mehr aktuell sein, daher ist es notwendig, um Rechtssicherheit zu bekommen, im Zweifelsfall bei den jeweiligen SGB II-/SGB XII-Leistungsträgern nachzufragen oder einfach mal eine google-Recherche durchzuführen. In den meisten Fällen werden Sie so die aktuellen KdU ermitteln können.
Auskunftspflicht der jeweiligen Behörden
Auch sind die jeweiligen Ämter nach § 14, 15 SGB I Auskunfts- und Beratungspflichtig und haben im Zweifel Ihnen die jeweiligen Mietoberwerte zu benennen.
Stellen sie daher ruhig einen Auskunftsantrag und beschweren Sie sich, wenn dieser nicht beantwortet wird. Denn nach § 15 Abs. 2 SGB I sind die Leistungsträger zur Auskunft verpflichtet: "Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können ..."
Anspruch auf Weitergabe der jeweiligen vollständigen Dienstanweisungen
Sie können aber auch einen Auskunftsantrag auf Weitergabe der jeweiligen Dienstanweisungen stellen. Wenn es sich um eine bundesweite Behörde handelt, so zB. die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung, gilt hier für den Auskunftsanspruch das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), wenn es sich um kommunale Jobcenter oder Sozialämter handelt, gilt, das das jeweilige Landesinformationsfreiheitsgesetz. Nach diesen haben Bürger*innen einen Anspruch auf in der Behörde vorhandene Informationen, dazu zählen selbstverständlich auch Dienstanweisungen. Dazu ein Überblick bei frag-den-staat.de
Oder hier ein FAQ: Fragen und Antworten zum Antrag nach dem IFG
Sie können aber auch den Antrag über das Portal: fragdenstaat.de selber stellen.