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Änderung der Verordnung zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs (GrSiDAV) nach § 52 Zweites Buch Sozialgesetzbuch

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Änderung der Verordnung zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs (GrSiDAV) nach § 52 Zweites Buch Sozialgesetzbuch

Zusammenfassung

Am 02.03.2012 ist die Änderung der Verordnung in Kraft getreten. Ziel der Änderungen ist eine Steigerung der Effizienz des Datenabgleichs.


Die Änderungen in der Verordnung sehen u. a. eine Beschränkung des Abgleichs mit den Leistungen der Träger der Sozialhilfe (§ 52 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) auf Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) vor (siehe § 2 Abs. 6 GrSiDAV). Denn im Regelfall schließen andere Leistungen nach dem SGB XII Ansprüche nach dem SGB II nicht aus. Damit soll die Generierung einer Vielzahl von Überschneidungsmitteilungen vermieden werden, die bisher mit erheblichem Aufwand vor Ort zu bearbeiten waren, obwohl sich aus ihnen keine anspruchsschädlichen Sachverhalte ergeben.

Der Vorschlag für diese Rechtsänderung erfolgte durch die BA.

Die Verordnung verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit wie bisher dazu, der Kopfstelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs zu erstatten. Der Erstattungsbetrag wurde auf 104.000 € jährlich angehoben (§ 5 Abs. 1 und 2 GrSiDAV. Ursächlich für die Anhebung war die Neuzulassung weiterer 41 zkT zum 1. Januar 2012. Dadurch erhöht sich der organisatorische, personelle und technische Aufwand bei der Kopfstelle.

Daneben wurde eine Reihe inhaltlicher Klarstellungen und redaktioneller Änderungen vorgenommen.

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