Leitsätze zur Gewährung der 30 €-Pauschale für angemessene private
Versicherungen
Zusammenfassung
Arbeitshilfe zum Umgang mit Einkommen und Vermögen.
- Die Pauschale ist vom Einkommen jeder volljährigen Person
abzusetzen; das gilt auch für Mitglieder der BG, die vom Leistungsbezug
ausgeschlossen sind.
- Für die Berücksichtigung der Pauschale ist nicht
entscheidend, ob die Person hilfebedürftig ist.
- Die Pauschale ist auch vom Einkommen Minderjähriger (auch
Kindergeld) abzusetzen, wenn diese eine angemessene Versicherung abgeschlossen
haben.
- Auch auf Nachweis können für private Versicherungen keine
höheren Beiträge als 30 Euro berücksichtigt werden.
- Eine Prüfung, ob eine Einkommen erzielende Person tatsächlich Aufwendungen
für private Versicherungen hat, ist nicht vorzunehmen.
- Die 30 €-Pauschale ist bereits in dem Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen
von 100/200 Euro nach § 11b Abs. 2 SGB II enthalten; sie kann daher
nicht ein weiteres Mal gewährt werden.
- Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB
II ist für jeden Monat die Pauschale zu berücksichtigen; vor
der Verteilung darf das Einkommen nicht um die Pauschale bereinigt werden.
- Bezieht eine Person Einkünfte aus mehreren Einkommensarten, ist die
Pauschale nur einmal zu gewähren.
- Die Pauschale ist vom Kindergeld der kindergeldberechtigten Person
abzusetzen, wenn dieses wegen anderweitiger Bedarfsdeckung des Kindes bei
dieser als Einkommen zu berücksichtigen ist.
- Die Pauschale ist auch vom Kindergeld für volljährige Kinder abzusetzen.
- Die Pauschale ist auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit
einer/eines Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB II) zu
berücksichtigen.
- Werden bei einer ausgeschlossenen Person Einkommensüberhänge verteilt, ist
von diesem Einkommen nicht nochmals die 30-€-Pauschale abzuziehen, da diese
bereits bei der Ermittlung des anrechenbaren Überhanges abgesetzt
wurde.
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