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E-Mail-Info SP II vom 13.11.2008

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E-Mail-Info SP II vom 13.11.2008

Geschäftszeichen: SP II 21 – II-1700 / 1701

Empfänger: alle Regionaldirektionen, alle Agenturen für Arbeit

Gültig ab: 13.11.2008
SGB II: Weisung
Gültig bis: 20.12.2009
SGB III: -

Aufhebung: Diese Weisung wurde mit HEGA 12/2009 - 12 / GA SGB II 50/09 aufgehoben.

Zusammenfassung

Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung:
- Bearbeitung der Ergebnisse der Datenabgleiche nach § 52 SGB II
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Rechtskreis SGB II; Abbau von Rückständen bis 30.06.2009
Die Regionaldirektionen berichten im Rahmen der Fachdialoge 2009


Inhaltsverzeichnis


A. Datenabgleich nach § 52 SGB II

I. Ausgangslage

Die Aufgabenerledigung weist insbesondere folgende Schwachstellen auf:

Ergeben sich Überzahlungen, können diese tendenziell häufiger oder vollständiger nach § 43 SGB II aufgerechnet werden, je zügiger die Aufhebungsverfahren abgeschlossen werden. Festgestellten Überzahlungen liegen regelmäßig Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten mit Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit (OWi) oder Straftat zugrunde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Sachverhalt bereits bekannt war, jedoch leistungsrechtlich nicht (nicht richtig) ausgewertet wurde. In diesen Fällen ist stets zu prüfen, ob die Überzahlung durch ein Amtsverschulden verursacht wurde.

Übersichten über die Bearbeitungsergebnisse werden den RDen monatlich zur Verfügung gestellt.

II. Zielsetzung

  1. Überschneidungsmitteilungen werden binnen Monatsfrist seit Übermittlung überprüft und, soweit erforderlich, in den Status „In Bearbeitung“ überführt.
  2. Aufhebungs- und Erstattungsverfahren werden im Regelfall binnen drei Monaten seit Übermittlung der Überschneidungsmitteilungen abgeschlossen, in begründeten Ausnahmefällen binnen sechs Monaten.
  3. In allen Grundsicherungsstellen wird durch fachaufsichtliche Maßnahmen sichergestellt, dass
    a. Hinweisen auf unbekanntes Einkommen oder Vermögen konsequent nachgegangen wird,
    b. erforderliche Anhörungen nach § 24 SGB X nicht unterbleiben,
    c. Aufrechnungsmöglichkeiten genutzt werden.
  4. Durch organisatorische Sicherungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass keine Überschneidungsmitteilung unbearbeitet gelöscht wird.

III. Hinweise zur Qualitätssicherung

Die Fachlichen Hinweise zu § 52 SGB II sind vollständig und aktuell. Informationen zum Datenabgleichsverfahren stehen für jeden Datenabgleich aktualisiert zur Verfügung.
Das Fachverfahren „DALGII“ steht für die elektronische Status- und Ergebniserfassung zur Verfügung. Die Statistikfunktion kann täglich aktualisiert dazu genutzt werden, den jeweiligen Bearbeitungsstand in der Grundsicherungsstelle für jeden Datenabgleich getrennt einzusehen.

Ziel 1
Überschneidungsmitteilungen können weitgehend im IT-Verfahren „A2LL“ daraufhin überprüft werden, ob der durch das Datenabgleichsverfahren ermittelte Sachverhalt bereits bekannt ist und leistungsrechtlich ausgewertet wurde. Dadurch kommt es zu einer Separierung der Fälle, in denen der Sachverhalt weiter aufzuklären und ggf. in ein Aufhebungs- und Erstattungsverfahren zu überführen ist. Verzögerungen bei dieser Vorprüfung und Separierung können dazu führen, dass für die weiteren Bearbeitungsschritte in den relevanten Fällen nicht mehr genügend Bearbeitungsdauer zur Verfügung steht, um das Verfahren binnen drei Monaten seit Übermittlung der Überschneidungsmitteilung abzuschließen. Reichen die Informationen im IT-Verfahren „A2LL“ nicht aus, müssen die Leistungsakten beigezogen werden. Das trifft auch auf Fälle zu, bei denen aufgrund aufgedeckter Kapitalerträge unterhalb der Grenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass keine weiteren Einnahmen angefallen sind und das dem Kapitalertrag zugrunde liegende Vermögen im Rahmen der Antragsbearbeitung nach § 12 SGB II gewürdigt wurde.

Ziel 2
Die Bearbeitung der Überschneidungsmitteilungen muss in der Regel innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein, damit die in dem darauffolgenden Datenabgleich erzeugten Überschneidungs-mitteilungen zeitnah in die Bearbeitung überführt werden können. Von herausragender Bedeutung für die Bearbeitung der Datenabgleichsergebnisse als Daueraufgabe ist die dafür geschaffene Organisation in der Grundsicherungsstelle. Der Priorität dieser Aufgabe entspricht eine Zentralisierung der Bearbeitung vor Ort. Bei dezentraler Aufgabenerledigung in der Leistungssachbearbeitung ist zu gewährleisten, dass die Bearbeitung der Überschneidungsmitteilungen nicht posteriorisiert wird.

Ziel 3
Bei der Bearbeitung von Überschneidungsmitteilungen ist auf Ganzheitlichkeit zu achten. Hinweisen auf Einkommen und Vermögen muss konsequent nachgegangen werden. Unter Effizienzgründen ist darüber zu befinden, wie der Sachverhalt ermittelt werden kann. Sind z.B. bislang nicht bekannte Beschäftigungsverhältnisse genauer festzustellen, muss vermieden werden, dass der betroffene Arbeitgeber mehrfach – durch die Grundsicherungsstelle und den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen – zur Ausstellung einer Bescheinigung (§§ 57, 58 SGB II) aufgefordert wird. Zu einer ganzheitlichen Bearbeitung gehört auch die Feststellung der Umstände der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. §§ 31 Abs. 4, 34 SGB II).
Aufrechnungen sind in DALGII im entsprechenden Feld zu kennzeichnen, auch wenn sie über FINAS durchgeführt werden.

Ziel 4
Noch nicht in die Bearbeitung überführte Überschneidungsmitteilungen (Status: „Unbearbeitet“) gehen nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Ende des jeweiligen Abgleichszeitraums durch Löschung unwiederbringlich verloren. Der Termin der Übermittlung ist dabei nicht von Belang. Überzahlungen können nicht mehr festgestellt werden, es treten Vermögensschäden ein. Nach 18 Monaten lediglich in den Status „In Bearbeitung“ überführte Überschneidungsmitteilungen gehen unwiederbringlich für die Statistik aus dem Datenabgleich verloren, auch wenn zur weiteren Bearbeitung Ausdrucke für die Leistungsakte gefertigt wurden. Über das Fachverfahren „DALGII“ können durch die Sachbearbeitung / Teamleiter die „unbearbeiteten“ Fälle rechtzeitig vor dem anstehenden Löschtermin des betroffenen Quartals aufgegriffen werden. Im Übrigen sind Löschfristen und Auswirkungen in der WDB (Eintrag 10006 zu § 52 SGB II) beschrieben.

IV. Hinweise zur Nachhaltung

Die Nachhaltung erstreckt sich auf die Planung der Maßnahmensets, deren Umsetzung und insbesondere die regelmäßigen systematischen Wirksamkeitskontrollen. Das schließt eine umfassende Dokumentation ein.

Wirksamkeit bei der Erledigung der Überschneidungsmitteilungen wird entfaltet, wenn sich die Bearbeitungsdauer (getrennt nach Sichtung der Überschneidungsmitteilungen und Durchführung von Aufhebungs- und Erstattungsverfahren) verkürzt, Rechtsfehler bei der Durchführung von Aufhebungs- und Erstattungsverfahren vermieden werden und der Anteil an Aufrechnungen steigt. Die Löschung unbearbeiteter Überschneidungsmitteilungen muss verhindert werden.

Die Wirkung der Qualitätssicherungsmaßnahmen ist mindestens monatlich zu dokumentieren und zu analysieren.

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B. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

I. Ausgangslage

Die Aufgabenerledigung weist insbesondere folgende Schwachstellen auf:

II. Zielsetzung

  1. In allen Grundsicherungsstellen sind die internen Arbeitsabläufe verbindlich festgelegt. Diese gewährleisten einen zuverlässigen Aufgriff von OWi und Straftaten – auch im Anschluss an die Bearbeitung von Überschneidungsmitteilungen aus dem Datenabgleichsverfahren – sowie die Beachtung der Zuständigkeitsbereiche der Grundsicherungsstellen und der Zollverwaltung (vgl. GA 5/2007 v. 22.01.2007 – II – 1700/1800/…).
  2. In Grundsicherungsstellen mit erheblichen Rückständen wird die Erledigungsquote auf über 100 v.H. gesteigert. Die AA stimmen mit den ARGEn einen Zeitplan mit Meilensteinen ab, innerhalb dessen die Rückstände abgebaut werden (längstens bis 30.06.2009). Bei getrennter Aufgabenwahrnehmung obliegt dies den Regionaldirektionen.
  3. In allen Grundsicherungsstellen wird durch interne fachaufsichtliche Maßnahmen sichergestellt, dass Teilentscheidungen
    a. über die Einleitung von Bußgeldverfahren bzw. das Vorliegen von Verfolgungsbeschränkungen,
    b. über den Umfang des Schuldvorwurfes (Vorsatz/Fahrlässigkeit) und
    c. über die Höhe des Buß- bzw. Verwarnungsgeldes
    richtig getroffen, ausreichend begründet und umfassend dokumentiert werden.
  4. Die Regionaldirektionen gewährleisten eine einheitliche Verfolgungs- und Ahndungspraxis in ihrem Bezirk.

III. Hinweise zur Qualitätssicherung

Bis zur Herausgabe von speziellen Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 63, 64 SGB II gelten die für den Rechtskreis SGB III veröffentlichten DA-OWi (vgl. GA 5/2007, Ziffer 6). Die Fachlichen Hinweise zu den §§ 63, 64 SGB II werden derzeit mit dem BMAS abgestimmt.

Ziel 1
Regelungen zu den internen Arbeitsabläufen bestimmen insbesondere das Abgabeverfahren (Voraussetzungen, Unterlagen) und die Bearbeitungszuständigkeit, die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Abgabe an die Zollverwaltung bzw. die Staatsanwaltschaft, Dokumentationspflichten, die Kommunikation mit der für die Bearbeitung zuständigen Organisationseinheit, das Verfahren zum Abschluss von Fällen (Rückgabeverfahren) und die statistische Erfassung. Soweit nicht bereits das Interne Kontrollsystem entsprechende Regelungen enthält, sind auch die jeweiligen Kompetenzen im Bußgeldverfahren zu bestimmen.
Es ist unumgänglich, die von der Zuleitungsproblematik betroffenen sachbearbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Zuleitungspflichten und die dafür eingerichteten organisatorischen und verfahrensmäßigen Sicherungsmaßnahmen einzuweisen. Eine Schulung zum Erkennen von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten wird von der Führungsakademie angeboten. Die Auswertung von Listen mit erfassten Zuleitungen nach Organisationseinheiten lässt bedingt Rückschlüsse auf Zuleitungsmängel zu.

Ziel 2
Der rechnerische Bearbeitungsrückstand gibt lediglich Aufschluss darüber, wie viel Zeit bei gleichbleibender Erledigungsquote benötigt wird, um den vorhandenen Rückstand (ohne neue Einleitungen) abzubauen. Ein rechnerischer Bearbeitungsrückstand von weniger als einem Monat kann daher nur hilfsweise zu der Beurteilung herangezogen werden, ob OWi zeitgerecht verfolgt und geahndet werden. Daneben ist die Altersstruktur der Rückstände relevant. Insbesondere sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die eine Verjährung verhindern.

Ziel 3
Mangelhafte Teilentscheidungen und Dokumentations- sowie Bescheidmängel sind Fehlerschwerpunkte. Durch nachgehende Aktenprüfungen kann vor Ort bestimmt werden, ob und inwieweit Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis sollte nur durch geeignete Fachkräfte ausgeübt werden. Mängeln muss im Wege eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses begegnet werden.

Ziel 4
Die OWi-Statistik „Straf- und Bußgeldverfahren“ steht quartalsweise im Intranet zur Verfügung. Zwei Drittel der unerledigten Verfahren verteilen sich auf vier RD-Bezirke. Bei den Erledigungsarten betragen die Spannbreiten nach RD-Bezirken bei den verjährten OWi zwischen 1,8% und 11,0% aller Erledigungen, bei den nicht zu verfolgenden OWi zwischen 2,5% und 8,9%. Bei den Feststellungen, dass keine OWi vorliegt, beträgt die Spannbreite 11,7% bis 19,5% aller Erledigungen. Es wird erwartet, dass mit einer qualitativen Verbesserung der Aufgabenerledigung gleichmäßigere Ergebnisse einhergehen. Die Regionaldirektionen gehen Ergebnisabweichungen von Grundsicherungsstellen im eigenen Bezirk unmittelbar bzw. über die AA nach.

IV. Hinweise zur Nachhaltung

Wirksamkeit bei der Verfolgung und Ahndung von OWi und Straftaten wird entfaltet, wenn die Anteile unterlassener Zuleitungen sinken, die Zollverwaltung nur noch der Weisungslage entsprechend eingeschaltet wird, Dokumentationsmängel abgestellt und Rechtsfehler bei Teilentscheidungen vermieden werden. Die Wirkung der Qualitätssicherungsmaßnahmen ist mindestens monatlich zu dokumentieren und zu analysieren.

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C. Berichte durch die Regionaldirektionen

Über den Fortschritt der Zielerreichung berichten die Regionaldirektionen aufgeschlüsselt nach den Grundsicherungsstellen im Rahmen der Fachdialoge 2009.

gez

(Schweiger)

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