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E-Mail-Info SP II vom 13.11.2008
Geschäftszeichen: SP II 21 – II-1700 / 1701
Empfänger: alle Regionaldirektionen, alle Agenturen für Arbeit
Aufhebung: Diese Weisung wurde mit HEGA 12/2009 - 12 / GA SGB II 50/09 aufgehoben.
Zusammenfassung
Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung:
- Bearbeitung
der Ergebnisse der Datenabgleiche nach § 52 SGB II
- Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Rechtskreis SGB II; Abbau von
Rückständen bis 30.06.2009
Die Regionaldirektionen berichten im Rahmen der
Fachdialoge 2009
Inhaltsverzeichnis
A. Datenabgleich nach § 52 SGB II
I. Ausgangslage
Die Aufgabenerledigung weist insbesondere folgende Schwachstellen auf:
- Überschneidungsmitteilungen werden nicht zeitnah ausgewertet.
- Überzahlungen werden nicht erkannt, Hinweisen auf unbekanntes Einkommen oder Vermögen wird nicht oder nur unzureichend nachgegangen.
- Aufhebungs- und Erstattungsverfahren werden ohne Anhörung nach § 24 SGB X durchgeführt.
- Aufhebungs- und Erstattungsverfahren werden zu spät abgeschlossen, um noch eine Aufrechnung nach § 43 SGB II durchführen zu können.
- Durch die datenschutzrechtlich bedingte Löschung von Überschneidungsmitteilungen 18 Monate nach Ende des Abgleichszeitraums können Überzahlungen nicht mehr festgestellt werden, weil die Überschneidungsmitteilungen noch nicht in die Bearbeitung überführt worden sind.
Ergeben sich Überzahlungen, können diese tendenziell häufiger oder vollständiger nach § 43 SGB II aufgerechnet werden, je zügiger die Aufhebungsverfahren abgeschlossen werden. Festgestellten Überzahlungen liegen regelmäßig Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten mit Verdacht auf eine Ordnungswidrigkeit (OWi) oder Straftat zugrunde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Sachverhalt bereits bekannt war, jedoch leistungsrechtlich nicht (nicht richtig) ausgewertet wurde. In diesen Fällen ist stets zu prüfen, ob die Überzahlung durch ein Amtsverschulden verursacht wurde.
Übersichten über die Bearbeitungsergebnisse werden den RDen monatlich zur Verfügung gestellt.
II. Zielsetzung
- Überschneidungsmitteilungen werden binnen Monatsfrist seit Übermittlung überprüft und, soweit erforderlich, in den Status „In Bearbeitung“ überführt.
- Aufhebungs- und Erstattungsverfahren werden im Regelfall binnen drei Monaten seit Übermittlung der Überschneidungsmitteilungen abgeschlossen, in begründeten Ausnahmefällen binnen sechs Monaten.
- In allen Grundsicherungsstellen wird durch fachaufsichtliche Maßnahmen
sichergestellt, dass
a. Hinweisen auf unbekanntes Einkommen oder Vermögen konsequent nachgegangen wird,
b. erforderliche Anhörungen nach § 24 SGB X nicht unterbleiben,
c. Aufrechnungsmöglichkeiten genutzt werden. - Durch organisatorische Sicherungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass keine Überschneidungsmitteilung unbearbeitet gelöscht wird.
III. Hinweise zur Qualitätssicherung
Die Fachlichen Hinweise zu § 52 SGB II sind vollständig und aktuell.
Informationen zum Datenabgleichsverfahren stehen für jeden Datenabgleich
aktualisiert zur Verfügung.
Das Fachverfahren „DALGII“ steht für die
elektronische Status- und Ergebniserfassung zur Verfügung. Die Statistikfunktion
kann täglich aktualisiert dazu genutzt werden, den jeweiligen Bearbeitungsstand
in der Grundsicherungsstelle für jeden Datenabgleich getrennt einzusehen.
Ziel 1
Überschneidungsmitteilungen können weitgehend im
IT-Verfahren „A2LL“ daraufhin überprüft werden, ob der durch das
Datenabgleichsverfahren ermittelte Sachverhalt bereits bekannt ist und
leistungsrechtlich ausgewertet wurde. Dadurch kommt es zu einer Separierung der
Fälle, in denen der Sachverhalt weiter aufzuklären und ggf. in ein Aufhebungs-
und Erstattungsverfahren zu überführen ist. Verzögerungen bei dieser Vorprüfung
und Separierung können dazu führen, dass für die weiteren Bearbeitungsschritte
in den relevanten Fällen nicht mehr genügend Bearbeitungsdauer zur Verfügung
steht, um das Verfahren binnen drei Monaten seit Übermittlung der
Überschneidungsmitteilung abzuschließen. Reichen die Informationen im
IT-Verfahren „A2LL“ nicht aus, müssen die Leistungsakten beigezogen werden. Das
trifft auch auf Fälle zu, bei denen aufgrund aufgedeckter Kapitalerträge
unterhalb der Grenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V nicht mit Sicherheit
festgestellt werden kann, dass keine weiteren Einnahmen angefallen sind und das
dem Kapitalertrag zugrunde liegende Vermögen im Rahmen der Antragsbearbeitung
nach § 12 SGB II gewürdigt wurde.
Ziel 2
Die Bearbeitung der Überschneidungsmitteilungen
muss in der Regel innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein, damit die in
dem darauffolgenden Datenabgleich erzeugten Überschneidungs-mitteilungen zeitnah
in die Bearbeitung überführt werden können. Von herausragender Bedeutung für die
Bearbeitung der Datenabgleichsergebnisse als Daueraufgabe ist die dafür
geschaffene Organisation in der Grundsicherungsstelle. Der Priorität dieser
Aufgabe entspricht eine Zentralisierung der Bearbeitung vor Ort. Bei dezentraler
Aufgabenerledigung in der Leistungssachbearbeitung ist zu gewährleisten, dass
die Bearbeitung der Überschneidungsmitteilungen nicht posteriorisiert wird.
Ziel 3
Bei der Bearbeitung von
Überschneidungsmitteilungen ist auf Ganzheitlichkeit zu achten. Hinweisen auf
Einkommen und Vermögen muss konsequent nachgegangen werden. Unter
Effizienzgründen ist darüber zu befinden, wie der Sachverhalt ermittelt werden
kann. Sind z.B. bislang nicht bekannte Beschäftigungsverhältnisse genauer
festzustellen, muss vermieden werden, dass der betroffene Arbeitgeber mehrfach –
durch die Grundsicherungsstelle und den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen – zur
Ausstellung einer Bescheinigung (§§ 57, 58 SGB II) aufgefordert wird. Zu einer
ganzheitlichen Bearbeitung gehört auch die Feststellung der Umstände der
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. §§ 31 Abs. 4, 34 SGB
II).
Aufrechnungen sind in DALGII im entsprechenden Feld zu kennzeichnen,
auch wenn sie über FINAS durchgeführt werden.
Ziel 4
Noch nicht in die Bearbeitung überführte
Überschneidungsmitteilungen (Status: „Unbearbeitet“) gehen nach einem Zeitraum
von 18 Monaten nach Ende des jeweiligen Abgleichszeitraums durch Löschung
unwiederbringlich verloren. Der Termin der Übermittlung ist dabei nicht von
Belang. Überzahlungen können nicht mehr festgestellt werden, es treten
Vermögensschäden ein. Nach 18 Monaten lediglich in den Status „In Bearbeitung“
überführte Überschneidungsmitteilungen gehen unwiederbringlich für die Statistik
aus dem Datenabgleich verloren, auch wenn zur weiteren Bearbeitung Ausdrucke für
die Leistungsakte gefertigt wurden. Über das Fachverfahren „DALGII“ können durch
die Sachbearbeitung / Teamleiter die „unbearbeiteten“ Fälle rechtzeitig vor dem
anstehenden Löschtermin des betroffenen Quartals aufgegriffen werden. Im Übrigen
sind Löschfristen und Auswirkungen in der WDB (Eintrag 10006 zu § 52 SGB II)
beschrieben.
IV. Hinweise zur Nachhaltung
Die Nachhaltung erstreckt sich auf die Planung der Maßnahmensets, deren Umsetzung und insbesondere die regelmäßigen systematischen Wirksamkeitskontrollen. Das schließt eine umfassende Dokumentation ein.
Wirksamkeit bei der Erledigung der Überschneidungsmitteilungen wird entfaltet, wenn sich die Bearbeitungsdauer (getrennt nach Sichtung der Überschneidungsmitteilungen und Durchführung von Aufhebungs- und Erstattungsverfahren) verkürzt, Rechtsfehler bei der Durchführung von Aufhebungs- und Erstattungsverfahren vermieden werden und der Anteil an Aufrechnungen steigt. Die Löschung unbearbeiteter Überschneidungsmitteilungen muss verhindert werden.
Die Wirkung der Qualitätssicherungsmaßnahmen ist mindestens monatlich zu dokumentieren und zu analysieren.
B. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
I. Ausgangslage
Die Aufgabenerledigung weist insbesondere folgende Schwachstellen auf:
- OWi und Straftaten werden nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit aufgegriffen. In Verdachtsfällen wird kein Verfahren eingeleitet, obwohl eine OWi vorliegt.
- Die Grundsicherungsstellen bauen zunehmend Rückstände auf. Ende September 2008 waren rd. 31.500 Fälle unerledigt.
- Die Zuständigkeitsbereiche der Grundsicherungsstellen und der Zollverwaltung werden nur unzureichend beachtet.
- Die Grundsicherungsstellen haben intern überwiegend keine Arbeitsabläufe zur Ermittlung und Bearbeitung von Verdachtsfällen festgelegt
- Der für die Höhe des Bußgeldes und der Dauer der Verjährungsfrist relevante Schuldvorwurf ist in den Bußgeldakten und den Bußgeldbescheiden häufig nicht dokumentiert bzw. festgestellt. Die Grundsicherungsstellen begründen ein Bußgeld bzw. eine Verwarnung oftmals nicht und setzen das Buß- bzw. Verwarnungsgeld häufig in falscher Höhe fest.
II. Zielsetzung
- In allen Grundsicherungsstellen sind die internen Arbeitsabläufe verbindlich festgelegt. Diese gewährleisten einen zuverlässigen Aufgriff von OWi und Straftaten – auch im Anschluss an die Bearbeitung von Überschneidungsmitteilungen aus dem Datenabgleichsverfahren – sowie die Beachtung der Zuständigkeitsbereiche der Grundsicherungsstellen und der Zollverwaltung (vgl. GA 5/2007 v. 22.01.2007 – II – 1700/1800/…).
- In Grundsicherungsstellen mit erheblichen Rückständen wird die Erledigungsquote auf über 100 v.H. gesteigert. Die AA stimmen mit den ARGEn einen Zeitplan mit Meilensteinen ab, innerhalb dessen die Rückstände abgebaut werden (längstens bis 30.06.2009). Bei getrennter Aufgabenwahrnehmung obliegt dies den Regionaldirektionen.
-
In allen Grundsicherungsstellen wird durch interne fachaufsichtliche Maßnahmen sichergestellt, dass Teilentscheidungen
a. über die Einleitung von Bußgeldverfahren bzw. das Vorliegen von Verfolgungsbeschränkungen,
b. über den Umfang des Schuldvorwurfes (Vorsatz/Fahrlässigkeit) und
c. über die Höhe des Buß- bzw. Verwarnungsgeldesrichtig getroffen, ausreichend begründet und umfassend dokumentiert werden. - Die Regionaldirektionen gewährleisten eine einheitliche Verfolgungs- und Ahndungspraxis in ihrem Bezirk.
III. Hinweise zur Qualitätssicherung
Bis zur Herausgabe von speziellen Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 63, 64 SGB II gelten die für den Rechtskreis SGB III veröffentlichten DA-OWi (vgl. GA 5/2007, Ziffer 6). Die Fachlichen Hinweise zu den §§ 63, 64 SGB II werden derzeit mit dem BMAS abgestimmt.
Ziel 1
Regelungen zu den internen Arbeitsabläufen
bestimmen insbesondere das Abgabeverfahren (Voraussetzungen, Unterlagen) und die
Bearbeitungszuständigkeit, die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine
Abgabe an die Zollverwaltung bzw. die Staatsanwaltschaft,
Dokumentationspflichten, die Kommunikation mit der für die Bearbeitung
zuständigen Organisationseinheit, das Verfahren zum Abschluss von Fällen
(Rückgabeverfahren) und die statistische Erfassung. Soweit nicht bereits das
Interne Kontrollsystem entsprechende Regelungen enthält, sind auch die
jeweiligen Kompetenzen im Bußgeldverfahren zu bestimmen.
Es ist unumgänglich,
die von der Zuleitungsproblematik betroffenen sachbearbeitenden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in die Zuleitungspflichten und die dafür eingerichteten
organisatorischen und verfahrensmäßigen Sicherungsmaßnahmen einzuweisen. Eine
Schulung zum Erkennen von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten wird von der
Führungsakademie angeboten. Die Auswertung von Listen mit erfassten Zuleitungen
nach Organisationseinheiten lässt bedingt Rückschlüsse auf Zuleitungsmängel
zu.
Ziel 2
Der rechnerische Bearbeitungsrückstand gibt
lediglich Aufschluss darüber, wie viel Zeit bei gleichbleibender
Erledigungsquote benötigt wird, um den vorhandenen Rückstand (ohne neue
Einleitungen) abzubauen. Ein rechnerischer Bearbeitungsrückstand von weniger als
einem Monat kann daher nur hilfsweise zu der Beurteilung herangezogen werden, ob
OWi zeitgerecht verfolgt und geahndet werden. Daneben ist die Altersstruktur der
Rückstände relevant. Insbesondere sind Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die
eine Verjährung verhindern.
Ziel 3
Mangelhafte Teilentscheidungen und Dokumentations-
sowie Bescheidmängel sind Fehlerschwerpunkte. Durch nachgehende Aktenprüfungen
kann vor Ort bestimmt werden, ob und inwieweit Qualifizierungsmaßnahmen
erforderlich sind. Die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis sollte nur durch
geeignete Fachkräfte ausgeübt werden. Mängeln muss im Wege eines
kontinuierlichen Verbesserungsprozesses begegnet werden.
Ziel 4
Die OWi-Statistik „Straf- und Bußgeldverfahren“
steht quartalsweise im Intranet zur Verfügung. Zwei Drittel der unerledigten
Verfahren verteilen sich auf vier RD-Bezirke. Bei den Erledigungsarten betragen
die Spannbreiten nach RD-Bezirken bei den verjährten OWi zwischen 1,8% und 11,0%
aller Erledigungen, bei den nicht zu verfolgenden OWi zwischen 2,5% und 8,9%.
Bei den Feststellungen, dass keine OWi vorliegt, beträgt die Spannbreite 11,7%
bis 19,5% aller Erledigungen. Es wird erwartet, dass mit einer qualitativen
Verbesserung der Aufgabenerledigung gleichmäßigere Ergebnisse einhergehen. Die
Regionaldirektionen gehen Ergebnisabweichungen von Grundsicherungsstellen im
eigenen Bezirk unmittelbar bzw. über die AA nach.
IV. Hinweise zur Nachhaltung
Wirksamkeit bei der Verfolgung und Ahndung von OWi und Straftaten wird entfaltet, wenn die Anteile unterlassener Zuleitungen sinken, die Zollverwaltung nur noch der Weisungslage entsprechend eingeschaltet wird, Dokumentationsmängel abgestellt und Rechtsfehler bei Teilentscheidungen vermieden werden. Die Wirkung der Qualitätssicherungsmaßnahmen ist mindestens monatlich zu dokumentieren und zu analysieren.
C. Berichte durch die Regionaldirektionen
Über den Fortschritt der Zielerreichung berichten die Regionaldirektionen aufgeschlüsselt nach den Grundsicherungsstellen im Rahmen der Fachdialoge 2009.
gez
(Schweiger)
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SP II vom 13.11.2008 632854 1261263600000
Stand 13.11.2008 |